Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere verschiedenen Teilbereiche:
Lieferungs- und Mietbedingungen
Die Produkte gemäß Mietvertrag, ihre Behältnisse und Paletten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Lieferungs- und Mietbedingungen geliefert. Die Rücknahme von Leergut erfolgt im Rahmen der Belieferung.
1. Gegenstand
Jede werkseigene Flasche trägt eine Kennzeichnung, die ihre individuelle Identität erkennen lässt und aus der ihr Eigentümer hervorgeht. Sie werden nur zum Verbrauch der eingefüllten Gase und sonstigen Produkte vermietet, aber nicht verkauft. Die Flaschen sind der Entnahme der aufgeführten Produkte gewidmet und aufgrund ihrer Konstruktion technische Geräte von hohem Wert und keine Emballagen. Sie unterliegen den Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der in diesem Zusammenhang erlassenen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Kaufvertrag gelten deshalb nur für die aufgeführten Produkte, nicht aber für die Flaschen und Paletten. Die aufgeführten Produkte und deren Behältnisse unterliegen überwiegend besonderen Bestimmungen für technische Gase und Gefahrstoffe und dürfen daher nur von sachkundigen Personen verwendet bzw. bedient werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CARBO. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die maßgebenden Vorschriften beachtet werden. Die Lieferstellen halten entsprechende Unterlagen bereit und stellen dem Kunden derartiges Informationsmaterial kostenlos zur Verfügung.
2. Mietzins
Für die Überlassung und den Gebrauch der Flaschen ist Miete gemäß Mietvertrag zu zahlen.
3. Propangasflaschen
Für die Überlassung von Propangasflaschen ist Pfand zu zahlen.
Der Lieferant hat für derartige Pfandflaschen einen eigenen Flaschenpool angelegt. Die Flaschen dieses Pools sind durch entsprechende Aufkleber gekennzeichnet und nummernmäßig erfasst. Nur für Flaschen aus diesem Pool wird bei Rückführung an den Lieferanten Pfand in der geleisteten Höhe erstattet. Der Pfandaufkleber und die Flaschen müssen unbeschädigt sein. Pfand wird nur an denjenigen rückerstattet, der die Flaschen geliehen, das Pfand bezahlt und die Flasche zurückgegeben hat.
Die Verfolgung und Abrechnung der Flaschenbewegung erfolgt nach Stückzahl. Der stückzahlmäßige Stand des Pfandkontos und die Anzahl der bewegten Flaschen wird mit Angabe des Lieferdatums bzw. des Datums des Leergutberichtes auf der Pfandrechnung aufgeführt. Das Pfandkonto kann nicht negativ werden.
Während der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgen Pfandbelastungen und -gutschriften nur im Anschluss an Warenlieferungen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen die Pfandgutschriften quartalsweise. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 €/Flasche erhoben. Das Pfand wird noch innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückgezahlt. Danach ist das Pfand verfallen. Die Flaschen bleiben gleichwohl im Eigentum des Lieferanten.
4. Rückgabe
Die Flaschen sind nach der Entleerung unverzüglich an CARBO zurückzugeben. CARBO kann die Flaschen
zurückverlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sowie bei einem Wechsel des Lieferanten ist CARBO berechtigt, jederzeit eine Rückgabe der vermieteten Behälter zu verlangen. Erst durch die Rückgabe erlischt die Verpflichtung zur Zahlung von Miete für die Zukunft. Die überlassenen Behälter sind stets mit Restdruck zurückzugeben, für etwaige Restinhalte wird keine Gutschrift erteilt. CARBO empfiehlt dem Kunden, Flaschen an ihn oder an die von ihm Bevollmächtigen nur gegen Quittung zurückzugeben.
Unbeschadet der nachstehend unter Ziffer 5. getroffenen Regelung trifft die Rückgabepflicht gegenüber CARBO den Kunden, so dass dieser verpflichtet ist, Aufzeichnungen über den jeweiligen Standort der Behälter zu führen. So ist der Kunde verpflichtet, über den Ein- und Ausgang der Behälter genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Umlauf jeder einzelnen Flasche nach Nummer, Datum und Empfänger bzw. Rücklieferer jederzeit eindeutig nachgefolgt werden kann, um so. u.a. die gesetzlich vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelgasen gewährleisten zu können. CARBO darf von dem Kunden jederzeit Auskunft über den Umlauf der Flaschen verlangen und Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. CARBO verpflichtet sich, die Interessen des Kunden nicht zu verletzen und dessen geschäftlichen Angelegenheiten geheim zu halten. Auf Wunsch wird die Einsichtnahme durch einen neutralen Dritten erfolgen.
Der Kunde ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schäden an den Flaschen unverzüglich bei CARBO - unabhängig vom Zeitpunkt der Rückgabe - zu melden, beschädigte Behälter dürfen nicht benutzt werden.
5. Rückgabe von Flaschen durch einen anderen als den Kunden
Werden Flaschen nicht durch den Kunden, sondern durch einen anderen direkt an CARBO zurückgegeben, so wird der Kunde auch in diesem Fall von seiner Pflicht zur Rückgabe ohne weitere Mietzahlungen frei. Der Kunde trägt aber hierfür - unbeschadet der regelmäßigen Erfassung eines solchen Rücklaufs durch CARBO - die Beweislast sowie das Risiko von Verlust oder Beschädigung.
6. Verlust/Hinterlegung
Der Verlust der Flaschen wird angenommen, wenn der Kunde sie gemäß vorstehender Ziffer 4. nicht fristgerecht zurückgibt. Anstelle einer Inan-spruchnahme wegen eines solchen Verlustes kann CARBO auch die Hinterlegung einer zinslosen Sicherheit in gleicher Höhe gemäß Abschnitt I. verlangen. CARBO erstattet dem Kunden den hinterlegten Betrag abzüglich Reparatur- und Rückführungskosten und der aufgelaufenen Miete sowie einer Bearbeitungsgebühr, wenn der Kunde die Flaschen bzw. Paletten zurückgibt. Ist die Sicherheitsleistung durch die aufgelaufene Miete aufgebraucht, spätestens jedoch 5 Jahre nach Hinterlegung, gilt die Sicherheit als verfallen. CARBO wird hiernach keine weiterführenden diesbezüglichen Ansprüche geltend machen, insbesondere erfolgt keine Inanspruchnahme wegen eines Flaschenverlustes. Das Eigentumsrecht von CARBO bleibt hiervon unberührt.
Vertragsbedingungen
Weiter werden zwischen dem Kunden und CARBO die folgenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen:
1. Lieferung
Die Gase werden ausschließlich an die Anschrift der eigenen Betriebsstätte des Kunden versandt. Die Gefahr, während der Versendung trägt der Kunde, soweit der Lieferant nicht mit einem eigenen oder einem von ihm beauftragten Fahrzeug anliefert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Betriebsstätte; der Warenpreis der Gase schließt die Kosten des Transportes ein. Ist eine Leergutaufnahme nicht mehr möglich, weil die Geschäftsbeziehungen abgebrochen wurden, muss der Kunde das Leergut auf seine Kosten an die ausliefernde Stelle zurückführen.
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung netto Kasse. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen Eigentum von CARBO. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.
CARBO liefert handelsübliche Qualität, das heißt technisch reine Gase, frei von Geruchs- und Geschmacksstoffen. Die Lieferung von Sonderqualitäten bedarf besonderer Vereinbarungen. Volumenangaben in Kubikmetern (m³) beziehen sich auf einen Gasezustand von 15 Grad Celsius und eine Druckeinheit von 1 Bar. Bei Trockeneislieferungen ist das im Zeitpunkt der Herstellung ausgewiesene Gewicht maßgebend, CARBO haftet nicht für etwaige Verluste infolge des Transportes oder durch das Zuschneiden von Blöcken.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen drei Tagen nach Empfang der Sendung gegenüber CARBO schriftlich unter Bezeichnung der Mängel angezeigt werden. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Für nachgewiesene Mängel wird Ersatz durch Nachlieferung geleistet.
CARBO haftet für mengenmäßige und termingerechte Lieferung nur, soweit das im Einzelfall ausdrücklich von CARBO zugesagt ist. CARBO behält sich vor, die Lieferung auch durch Dritte ausführen zu lassen. CARBO ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Die vereinbarten Preise basieren auf den kalkulierten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Lieferant ist berechtigt, die Preise während der Laufzeit des Vertrages anzupassen, wenn sich die Kosten ändern, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, Tarifänderungen (Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher, gesetzlicher oder innerbetrieblicher Abschlüsse), Transportkostenerhöhungen sowie Änderungen anderer, für die Preiskalkulation relevanter Kosten (Materialien, Beschaffung, Energie, Fremdarbeiten, Zölle, Steuern und behördliche Abgaben) dem Kaufpreis zuzuschlagen. CARBO ist berechtigt, aufgrund neuer Qualitäts- und / oder Sicherheitsbestimmungen entstehende Kosten dem Kunden zu belasten. Im Falle einer Preiserhöhung wird der Lieferant dem Kunden die Grundlage für die Preisanpassung mitteilen.
2. Rückgabe/Kontoauszüge
Die Rückgabe der Flaschen richtet sich nach dem vorstehenden Abschnitt II.. CARBO wird dem Kunden in dem mit ihm vereinbarten Abständen, ansonsten quartalsmäßig ein Kontoauszug übersendet. In diesem werden die dem Kunden gelieferten Flaschen stichtagsbezogen aufgelistet. Der Kunde hat die Richtigkeit des Kontoauszugs unverzüglich zu überprüfen und diesem ggf. innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber CARBO zu widersprechen. Hiernach gilt der Besitz der aufgelisteten Flaschen als anerkannt, sofern CARBO den Kunden auf die Widerspruchs-möglichkeit hingewiesen hat.
3. Bezugsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages seinen Gesamtbedarf an den im Vertrag genannten Gasen ausschließlich bei CARBO zu decken.
4. Gewährleistung
CARBO haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern 1 Jahr. CARBO haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
5. Leistungsstörung
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann CARBO die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und die weitere Lieferung von Vorauszahlungen oder der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
6. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7. Höhere Gewalt
Kann CARBO während der Vertragslaufzeit die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt nicht erfüllen, so wird er hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von seiner Leistungspflicht befreit. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs-, Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafter Wartung beruht sowie Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung durch Dritte.
8. Vertragsdauer
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Vertragsablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Berechnung der Vertragsdauer von 3 Jahren wird die Zeit der Erstbelieferung als maßgebend vereinbart.
9. Rechtsnachfolge
Der Kunde ist verpflichtet, CARBO jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform, Firmenbezeichnung, Firmenanschrift oder Bankverbindung unaufgefordert mitzuteilen, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Der Kunde haftet für die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung entstandenen Nachteile.
10. Datenschutz
Kundendaten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken gespeichert.
11. Kundenbehälter
Soweit CARBO nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, im Eigentum des Kunden stehende und zwecks Füllung an CARBO übergebene Behälter vor der Befüllung prüfen zu lassen, ist der Kunde insoweit verpflichtet, die für TÜV- und andere amtliche Prüfungen sowie notwendige Instandsetzungsmaßnahmen als auch für eine ggfs. notwendige Verschrottung entstehenden Kosten - auch ohne entsprechenden Auftrag - zu erstatten.
12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Der Sitz von CARBO ist für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend für die Rechtsziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und CARBO und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen, Ergänzungen und / oder Abweichungen vom Vertrag, von den Lieferungs- und Mietbedingungen sowie diesen vertraglichen Verein-barungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Weiter werden zwischen dem Kunden und CARBO die folgenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen:
Stand: Juni 2013
CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG
Sprudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere Lieferungen erfolgen aufgrund dieser ausschließlich geltenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen, welche bei uns zur Einsichtnahme ausliegen und dem Kunden auf Wunsch auch übergeben oder übermittelt werden, als angenommen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Änderungen, Ergänzungen und/oder Abweichungen von den nachfolgenden vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2. ANGEBOT
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam, welche durch die Bewirkung der Leistung ersetzt werden kann.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. EIGENTUM
Jede Kohlensäureflasche trägt eine Kennzeichnung, die ihre individuelle Identität erkennen lässt und aus der ihr Eigentümer hervorgeht. Sie werden dem Kunden nur zum Verbrauch der eingefüllten flüssigen Kohlensäure überlassen, nicht aber verkauft; eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Flaschen sind der Entnahme von Kohlensäure gewidmet und aufgrund ihrer Konstruktion technische Geräte von hohem Wert und keine Emballagen. Sie unterliegen den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der in diesem Zusammenhang erlassenen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Kaufvertrag gelten daher nur für die Kohlensäure, nicht aber für die Flaschen und Paletten. Kohlensäure und deren Behältnisse dürfen nur von sachkundigen Personen verwendet, bzw. bedient werden.
4. PFAND
(1) Für die Überlassung der Flaschen können wir die Zahlung eines Pfandes als Sicherheit verlangen. Die Höhe des Pfandes ist von der jeweiligen Flaschengröße abhängig und ergibt sich aus unserer jeweils gültigen und in unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste.
(2) Für Pfandflaschen haben wir einen eigenen Flaschenpool angelegt. Die Flaschen dieses Pools sind durch entsprechende Aufkleber gekennzeichnet und nummernmäßig erfasst. Nur für Flaschen aus diesem Pool wird bei Rückführung Pfand in der geleisteten Höhe erstattet. Die Pfandaufkleber müssen unbeschädigt sein. Pfand wird nur an denjenigen zurückerstattet, der die Flaschen geliehen, das Pfand bezahlt und die Flaschen zurückgegeben hat.
(3) Das Pfand wird bei der Rücklieferung der jeweiligen Flasche an uns wieder ausbezahlt. Im Falle eines Verlustes wird das Pfand nicht wieder ausgezahlt, sondern als Ersatzleistung auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet.
5. MIETE
(1) Für die Überlassung von Flaschen können wir Miete erheben. Die Höhe der Miete ist von der jeweiligen Flaschengröße sowie der Dauer der Mietzeit abhängig und ergibt sich aus unserer jeweils gültigen und in unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung von Miete endet erst mit der Rücklieferung der jeweiligen Flasche an uns.
6. RÜCKGABE
(1) Die Flaschen sind unverzüglich nach Entleerung an uns zurückzugeben. Wir haben das Recht, unsere Flaschen mit einem Fassungsvermögen von unter 20 kg nach 2 Jahren, mit einem Fassungsvermögen von über 20 kg nach 1 Jahr zurückzuverlangen. Eine frühere, ebenfalls unverzügliche Pflicht zur Rückgabe der Flaschen trifft den Kunden im Falle einer Geschäftsauf- oder Geschäftsübergabe. Hiervon hat uns der Kunde frühzeitig in Kenntnis zu setzen. Sofern die Geschäftsbeziehungen zum Erliegen kommen, sind sämtliche im Besitz des Kunden befindlichen Behälter an uns herauszugeben. Für die Rückgabe von vollen und unbeschädigten Flaschen nebst Vollgutsiegel erhält der Kunde den gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr erstattet.
(2) Es ist Pflicht des Kunden, für eine rechtzeitige Rückführung der ihm überlassenen Kohlensäureflaschen spätestens nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder beim Vorliegen einer der weiteren dort normierten Voraussetzungen in vollständigem und ordnungsgemäßem Zustand Sorge zu tragen. Die Rückgabeverpflichtung trifft allein den Kunden. Die Rückgabe gilt nur dann als bewirkt, wenn sie in der Geschäftszeit gegen Quittungsbeleg erfolgt. Wir empfehlen unseren Kunden daher, Flaschen nur gegen Quittung zurückzugeben.
(3) Sofern der Kunde von uns beliefert wird, erfolgt die Rücknahme von Leergut im Rahmen der Belieferung. Wir sind nicht verpflichtet, mehr Leergut entgegenzunehmen als der Kunde Vollgut erhält. Darüber hinausgehendes Leergut muss der Kunde auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückführen. Dies gilt auch dann, wenn eine Leergutaufnahme aufgrund des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen nicht mehr möglich ist. Eine Abholung durch uns bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist nur gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten möglich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns ihm bekannt werdende Schäden an den Flaschen unverzüglich – unabhängig von dem Zeitpunkt der Rückgabe – zu melden. Für Beschädigungen an den überlassenen Kohlensäureflaschen, die nicht auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, und für Verluste haftet der Kunde in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes, welcher der in unseren Geschäftsräumen aushängenden Preisliste zu entnehmen ist. Uns bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und gegenüber dem Kunden geltend zu machen, sofern unser Lieferant einen höheren Betrag für nicht zurückgegebene Flaschen verlangt. Ein Flaschenverlust wird spätestens dann angenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist, d.h. regelmäßig bis zum Ablauf von 2 Jahren, an uns zurückgibt.
(5) Anstelle der Inanspruchnahme wegen eines solchen Verlustes können wir auch die Hinterlegung einer zinslosen Sicherheit in gleicher Höhe verlangen. Wir erstatten dem Kunden den hinterlegten Betrag abzüglich Reparatur- und Rückführungskosten und der aufgelaufenen Miete sowie einer Bearbeitungsgebühr, wenn der Kunde die Flaschen zurückgibt. Ist die Sicherheitsleistung durch die aufgelaufene Miete aufgebraucht, gilt die Sicherheit als verfallen. Hiernach werden wir keine weiterführenden diesbezüglichen Ansprüche geltend machen, insbesondere erfolgt keine Inanspruchnahme wegen eines Flaschenverlustes.
(6) Das Eigentumsrecht an den Flaschen bleibt hiervon unberührt.
(7) Sie sind verpflichtet, beim Empfang der Ware die Behälternummern der gelieferten Flaschen mit denen auf den Versandpapieren oder Rechnungen zu vergleichen. Die Kohlensäureflaschen werden nicht nach Stückzahlen, sondern nach Behälternummern erfasst und hiernach belastet als auch wieder entlastet. Der Kunde wird daher auch nicht von seiner Rückgabeverpflichtung frei, indem er als Ersatz für die von uns gelieferten Flaschen gleichwertige Flaschen mit abweichenden Behälternummern oder anderer Lieferanten oder Eigentümer zurückgibt.
(7) Teilen Sie uns etwaige Abweichungen umgehend mit. Beanstanden Sie das Flaschenverzeichnis nicht unverzüglich nach Eingang der Sendung, so gelten Anzahl und Nummernverzeichnis als anerkannt. Andererseits verpflichten wir uns, die bei der Lieferung oder Rückgabe angefertigten Verzeichnisse genau zu überprüfen. Unrichtig aufgenommene Flaschennummern müssen wir unverzüglich berichtigen und Sie hiervon in Kenntnis setzen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn die Lieferung 4 Monate nach Abschluss des Vertrages erfolgt und Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für unsere Lieferungen eintreten. Dies gilt auch für die Erhebung von Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlägen.
(2) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung sofort netto Kasse gegen Lieferschein oder Barverkaufsrechnung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten und bei Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. LIEFERUNG
(1) Wir liefern handelsübliche Qualität, d.h., technisch reine Gase, frei von Geruchs- und Geschmackstoffen. Die Lieferung von Sonderqualität bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Für mengenmäßige und termingerechte Lieferung haften wir nur, soweit das im Einzelfall ausdrücklich zugesagt wurde. Wir behalten uns vor, die Lieferung auch durch Dritte ausführen zu lassen.
(3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(4) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferfrist frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, von dem Vertrag zurückzutreten.
10. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängelansprüche haften wir gegenüber Unternehmen ein Jahr. Gegenüber Unternehmen haften wir nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die der Kunde zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
11. LEISTUNGSSTÖRUNG
(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises können wir auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderungen verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden können wir die Waren auf Kosten und Gefahren des Kunden bei uns oder bei einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
(2) Wir können die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
12. MÄNGELHAFTUNG
(1) Offensichtliche Mängel der Ware sollten von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmern werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Bezeichnung der offensichtlichen Mängel angezeigt werden. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.
(2) Soweit ein nachgewiesener Mangel vorliegt, wird Ersatz durch Nachlieferung geleistet.
(3) Schlägt die Nachlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
13. HAFTUNG
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
14. HÖHERE GEWALT
Können wir die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussnahme stehen, nicht erfüllen, so werden wir hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von unserer Leistungspflicht befreit. Sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten. Wir unterrichten den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs-, Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaß-nahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafter Wartung beruht, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung durch Dritte sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen.
15. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Kohlensäureflaschen auch selbst zurücknehmen. Der Kunde gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstückes.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
16. GERICHTSSTAND - EFÜLLUNGSORT
(1) Unsere Geschäftsräume sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und somit auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse der Erfüllungsort. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsstellers (Verkäufers) zuständig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Stand: 01.03.2013
CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG
Sprudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
Vertragsbedingungen
Zwischen dem Kunden und CARBO werden die folgenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen:
1. Lieferung
Die Gase werden ausschließlich an die Anschrift der eigenen Betriebsstätte des Kunden versandt. Die Vorlaufzeit für die Auslieferung beträgt 2 Werktage.
Die Gefahr während der Versendung trägt der Kunde, soweit CARBO nicht mit einem eigenen oder beauftragten Fahrzeug anliefert.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Betriebsstätte; der Warenpreis der Gase schließt die Kosten des Transportes mit Ausnahme von Sonderkosten wie z. B. Notbelieferung ein.Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung netto Kasse. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen Eigentum von CARBO. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.
CARBO liefert handelsübliche Qualität, das heißt technisch reine Gase, frei von Geruchs- und Geschmacksstoffen. Die Lieferung von Sonderqualitäten bedarf besonderer Vereinbarungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen drei Tagen nach Empfang der Sendung von CARBO schriftlich unter Bezeichnung der Mängel angezeigt werden. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Für nachgewiesene Mängel wird Ersatz durch Nachlieferung geleistet.
CARBO haftet für mengenmäßige und termingerechte Lieferung nur, soweit das im Einzelfall ausdrücklich von CARBO zugesagt ist. CARBO behält sich vor, Lieferung auch durch Dritte ausführen zu lassen. CARBO ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Erfolgt die Belieferung aufgrund der Datenfernüberwachung, teilt der Kunde CARBO alle maßgeblichen Ereignisse (z. B. Sonderschichten, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Betriebsstillstand usw.) mit, die das Abnahmeverhalten beeinflussen.
Als gelieferte Menge gilt die dem Tankwagen entnommene Menge. Sie wird durch geeichte Massendurchflussmesser oder andere branchenübliche Methoden erfasst. Mengenangaben beziehen sich auf einen Gasezustand von 15 ° Celsius und eine Druckeinheit von 1 bar.
Die vereinbarten Preise basieren auf den kalkulierten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Lieferant ist berechtigt, die Preise während der Laufzeit des Vertrages anzupassen, wenn sich die Kosten ändern, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, Tarifänderungen (Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher, gesetzlicher oder innerbetrieblicher Abschlüsse), Transportkostenerhöhungen sowie Änderungen anderer, für die Preiskalkulation relevanter Kosten (Materialien, Beschaffung, Energie, Fremdarbeiten, Zölle, Steuern und behördliche Abgaben) dem Kaufpreis zuzuschlagen. CARBO ist berechtigt, aufgrund neuer Qualitäts- und / oder Sicherheitsbestimmungen entstehende Kosten dem Kunden zu belasten. Im Falle einer Preiserhöhung wird der Lieferant dem Kunden die Grundlage für die Preisanpassung mitteilen.
2. Bezugsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages seinen Gesamtbedarf an den im Vertrag genannten Gasen ausschließlich bei CARBO zu decken.
3. Gewährleistung
CARBO haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr. CARBO haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.
4. Leistungsstörung
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann CARBO die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne dass es hier zu einer Ankündigung bedarf.
CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und die weitere Lieferung von Vorauszahlungen oder der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
5. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Höhere Gewalt
Kann CARBO während der Vertragslaufzeit die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt nicht erfüllen, so wird CARBO hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von der Leistungspflicht befreit. CARBO unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs- Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafte Wartung beruht sowie Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung durch Dritte.
7. Vertragsdauer
Der Vertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Berechnung der Vertragsdauer von drei Jahren wird der Zeitpunkt der Erstbelieferung als maßgebend vereinbart.
8. Rechtsnachfolge
Der Kunde ist verpflichtet, CARBO jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform, Firmenbezeichnung, Firmenanschrift oder Bankverbindung unaufgefordert mitzuteilen, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Der Kunde haftet für die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung entstandenen Nachteile.
9. Datenschutz
Kundendaten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken gespeichert.
10. Kundenbehälter
Soweit CARBO nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, im Eigentum des Kunden stehende und zwecks Füllung an CARBO übergebene Behälter vor der Befüllung prüfen zu lassen, ist der Kunde insoweit verpflichtet, die für TÜV- und andere amtliche Prüfungen sowie notwendige Instandsetzungsmaßnahmen als auch für eine ggfs. notwendige Verschrottung entstehenden Kosten - auch ohne entsprechenden Auftrag - zu erstatten.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Der Sitz von CARBO ist für beide Teile Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend für die Rechtsziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und CARBO und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
12. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.Änderungen, Ergänzungen und/oder Abweichungen vom Vertrag sowie diesen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Nutzungsbedingungen
1. Nutzung
Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen technischen Anlagen im Rahmen des bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Betriebes zu nutzen. Die für die Dauer der Vertragslaufzeit überlassenen technischen Anlagen bleiben Eigentum von CARBO und werden nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) beim Kunden aufgestellt. Der Kunde ist Betreiber der ihm überlassenen Anlagen und betreibt diese in eigener Verantwortung und beachtet alle dafür maßgeblichen Vorschriften. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände ausschließlich für Gase, die von CARBO oder von CARBO Beauftragten bezogen werden, benutzen.
2. Aufstellung
Die technischen Anlagen werden von CARBO geliefert, aufgestellt und soweit erforderlich vor Ort installiert. Die entsprechenden Räum¬lichkeiten und Stellflächen werden vom Kunden entsprechend der technischen Vorgaben auf dessen Kosten bereitgestellt. Das sind insbesondere betonierte Grundflächen für die Aufstellung des Tanks und die Sicherung der technischen Anlagen vor dem Zugriff unbefugter Personen. Der Kunde hat für die Heranführung aller benötigten Leitungen selbst zu sorgen. Der Kunde veranlasst auf seine Kosten die Bereitstellung der zum Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Energie. Hierfür notwendige Installationen werden vom Kunden auf seine Kosten veranlasst. Soweit für die Aufstellung und den Betrieb der überlassenen technischen Anlagen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Kunde diese auf seine Kosten beantragen und deren Gültigkeit und Einhaltung in eigener Verantwortung überwachen.
3. Zuwegung
Der Kunde ermöglicht, dass die dem Tank beliefernden Fahrzeuge bis auf einen Abstand von 6 Metern an den Tank heranfahren können. Hierzu unterhält der Kunde eine Zuwegung die bei jeder Witterung mit einem 44 t LKW befahren werden kann.
4. Instandhaltung
Die Wartung sowie Instandsetzung der überlassenen technischen Anlagen wird von CARBO übernommen. Der Kunde verpflichtet sich, auftretende Störungen unverzüglich CARBO zu benennen. Vom Kunden selber dürfen an den gelieferten technischen Anlagen nur Handlungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage vorgenommen werden. Wartungstätigkeiten und Prüfungen sind ausschließlich von CARBO oder einer von ihr beauftragten Unternehmung durchzuführen. Instandsetzung und Wartung sind in einem gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag geregelt. Die regelmäßige Kontrolle und Beobachtung der überlassenen technischen Anlagen, insbesondere Druck- und Temperaturkontrolle, Störlampenkontrolle, Dichtigkeitskontrolle und Tankinhaltskontrolle, Sauberkeit sowie Gefährdungspotential im Anlagenumfeld, obliegen dem Kunden.
5. Versicherungspflicht
Die überlassenen technischen Anlagen werden vom Kunden gegen Feuer und Explosionsschäden versichert. Die Versicherung hat den Schutz von Leben und materiellen Gütern Dritter zu umfassen. Die technischen Anlagen werden jeweils zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert) versichert. Der Versicherungsnachweis ist unverzüglich CARBO vorzulegen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Ansprüche gegen vorgenannte Versicherung an CARBO ab. Der Kunde stimmt zu, dass CARBO bereits bei Vertragsabschluss die Abtretung gegenüber der Versicherung offen legt. Unabhängig von der Verpflichtung, die technischen Anlagen zu versichern, haftet der Nutzer im Innenverhältnis zur CARBO für alle Schäden, die durch Beschädigung oder den Verlust der Anlage entstehen. Verschulden des Nutzers steht das seiner Gehilfen, Lehrlingen und sonstigen Beauftragten gleich. Im Falle des Verlustes der Anlage hat der Nutzer den zur Anschaffung einer entsprechenden Anlage und ihres Zubehörs erforderlichen Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Tageswertes) an die CARBO zu zahlen.
6. Leistungsstörung
Das Nutzungsentgelt wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Nutzungsentgeltes endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Nutzungsentgeltes ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Nutzungsentgeltes auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Nutzungsvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann CARBO die Versorgungseinrichtungen auf Kosten und Gefahren des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hier zu einer Ankündigung bedarf. CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8. Höhere Gewalt
Kann CARBO während der Vertragslaufzeit die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt nicht erfüllen, so wird sie hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs-, Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafte Wartung beruht sowie Störungen in der Energie oder Rohstoffversorgung durch Dritte.
9. Austausch
Ändert sich der Gasebedarf des Kunden oder ist eine Generalüberholung der Tankanlagen oder der technischen Einrichtungen nötig, darf CARBO während der Dauer des Vertrages die Anlagen austauschen. Der Austausch erfolgt je nach Entwicklung des Gasebedarfs des Kunden gegen eine größere oder kleinere Anlage. Mehrkosten für An- und Abtransport und / oder Montage / Demontage, die durch besondere Verhältnisse im Betrieb des Kunden entstehen, übernimmt der Kunde.
10. Beendigung
Diese Vereinbarung hat eine Vertragslaufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Überlassung der betriebsbereiten, technischen Anlagen. Sie verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die technischen Anlagen in unbeschädigtem Zustand herauszugeben. Für die Demontage und den Rücktransport der technischen Anlagen trägt der Nutzer die Kosten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Ansprüche gegen CARBO unwidersprochen oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Schlussbestimmung
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit übriger Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
Wartungsbedingungen
1. Wartungs- und Stördienst
Die Wartungs- und Stördienstarbeiten werden grundsätzlich von CARBO durchgeführt. Im Einzelfall kann CARBO ein von ihr autorisiertes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen. CARBO darf die Tankanlagen und technischen Einrichtungen nach Verabredung mit dem Kunden kurzfristig außer Betrieb nehmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst not-wendig werdenden Prüfungen und Wartungs- sowie Stördienstarbeiten durchzuführen.
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für anlässlich der Wartung neu eingebauten Teile beträgt zwölf Monate. Eine Gewährleistung für reparierte Teile wird nicht übernommen. CARBO übernimmt die Gewähr, dass die Wartung gem. den technischen Vorgaben der Betriebshandbücher durchgeführt wird. Sie übernimmt keine Garantie für eine unterbrechungsfreie Bereitschaft der technischen Anlagen. Der Kunde haftet als Betreiber der technischen Anlage. CARBO haftet nur subsidiär in Höhe der von ihr unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Leistungsstörung
Das Wartungsentgelt wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Wartungsentgeltes endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Wartungsentgeltes ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Wartungsentgeltes auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Wartungsvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
5. Leistungserbringung
Transportkostenerhöhungen, Tariferhöhungen und Erhöhun¬gen von Materialkosten können von CARBO dem Entgelt zugeschlagen werden. Wird die Dienstleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten oder Subunternehmern der CARBO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die CARBO für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Leistungspflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die CARBO den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die CARBO auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der CARBO seitens seines Vorlieferanten ist die CARBO von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur, wenn er die erforderliche Vorkehrung zur Beschaffung der von ihm zu leistenden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten und Subunternehmer sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesen Fällen seine Ansprüche gegen die Lieferanten und Subunternehmer auf Verlangen des Vertragspartners abzutreten.
6. Gerichtsstand
Die Geschäftsräume von CARBO sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für eine Rechtsziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und CARBO und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (der Käufer) zuständig.
7. Beendigung der Vertragslaufzeit
Diese Vereinbarung hat eine Vertragslaufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Überlassung der technischen Anlage. Sie verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
8. Schlussbestimmung
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit übriger Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
Stand: Juni 2013
CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG
Sprudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
Lieferbedingungen
1. Lieferung
Die Gase werden ausschließlich an die Anschrift der eigenen Betriebsstätte des Käufers versandt. Die Gefahr während der Versendung trägt der Käufer, soweit CARBO nicht mit einem eigenem oder einem von ihm beauftragten Fahrzeug anliefert. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Betriebsstätte; der Warenpreis der Gase schließt die Kosten des Transportes ein. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung netto Kasse. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen Eigentum von CARBO. CARBO liefert handelsübliche Qualität, das heißt technisch reine Gase, frei von Geruchs- und Geschmacksstoffen. Die Lieferung von Sonderqualitäten bedarf besonderer Vereinbarungen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie binnen drei Tagen nach Empfang der Sendung CARBO schriftlich unter Bezeichnung der Mängel angezeigt werden. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Für nachgewiesene Mängel wird Ersatz durch Nachlieferung geleistet. CARBO haftet für mengenmäßige und termingerechte Lieferung nur, soweit das im Einzelfall ausdrücklich von CARBO zugesagt ist. Er behält sich vor, Lieferung auch durch Dritte ausführen zu lassen. CARBO ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Erfolgt die Belieferung aufgrund der Datenfernüberwachung, teilt der Kunde CARBO alle zuständigen Ereignisse (z. B. Sonderschichten, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Betriebsstillstand usw.) mit, die das Abnahmeverhalten beeinflussen. Als gelieferte Menge gilt die dem Tankwagen entnommene Menge. Sie wird durch geeichte Massendurchflussmesser oder andere branchenübliche Methoden erfasst. Mengenangaben beziehen sich auf einen Gasezustand bei 15 °C und 1 bar. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, externe Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten von CARBO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird CARBO für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird CARBO den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen CARBO auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung von CARBO seitens seines Vorlieferanten ist CARBO von seiner Lieferverpflichtung ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur, wenn er die erforderliche Vorkehrung zur Beschaffung der von ihm zu leistenden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesen Fällen seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen des Vertragspartners abzutreten. Die vereinbarten Preise basieren auf den kalkulierten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Lieferant ist berechtigt, die Preise während der Laufzeit des Vertrages anzupassen, wenn sich die Kosten ändern, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, Tarifänderungen (Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher, gesetzlicher oder innerbetrieblicher Abschlüsse), Transportkostenerhöhungen sowie Änderungen anderer, für die Preiskalkulation relevanter Kosten (Materialien, Beschaffung, Energie, Fremdarbeiten) dem Kaufpreis zuzuschlagen. Im Falle einer Preiserhöhung wird der Lieferant dem Kunden die Grundlage für die Preisanpassung mitteilen.
2. Bezugsverpflichtung
Der Käufer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages seinen Gesamtbedarf an den im Vertrag genannten Gasen ausschließlich bei CARBO zu decken.
3. Gewährleistung
CARBO haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr. CARBO haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
4. Leistungsstörung
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann CARBO die Ware auf Kosten und Gefahren des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hier zu einer Ankündigung bedarf. CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
5. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Höhere Gewalt
Kann CARBO während der Vertragslaufzeit die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt nicht erfüllen, so wird sie hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs-, Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafte Wartung beruht sowie Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung durch Dritte.
7. Vertragsdauer
Der Vertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Berechnung der Vertragsdauer von drei Jahren wird der Zeitpunkt der Erstbefüllung der betriebsbereit übergebenen Anlage als maßgebend vereinbart.
8. Rechtsnachfolge
Der Kunde ist verpflichtet, CARBO jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform, Firmenbezeichnung, Firmenanschrift oder Bankverbindung unaufgefordert mitzuteilen, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Der Kunde haftet für die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung entstandenen Nachteile.
9. Datenschutz
Kundendaten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken gespeichert.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Die Geschäftsräume von CARBO sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für eine Rechtsziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und CARBO und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und an diesem Gerichtsstand verklagt werden Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Verkäufer) zuständig.
11. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Nutzungsbedingungen
1. Nutzung
Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen technischen Anlagen im Rahmen des bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Betriebes zu nutzen. Die für die Dauer der Vertragslaufzeit überlassenen technischen Anlagen bleiben Eigentum von CARBO und werden nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) beim Kunden aufgestellt. Der Kunde ist Betreiber der ihm überlassenen Anlagen und betreibt diese in eigener Verantwortung und beachtet alle dafür maßgeblichen Vorschriften. Der Kunde darf die Vertragsgegenstände ausschließlich für Gase, die von CARBO oder von CARBO Beauftragten bezogen werden, benutzen.
2. Aufstellung
Die technischen Anlagen werden von CARBO geliefert, aufgestellt und soweit erforderlich vor Ort installiert. Die entsprechenden Räumlichkeiten und Stellflächen werden vom Kunden entsprechend der technischen Vorgaben auf dessen Kosten bereitgestellt. Das sind insbesondere betonierte Grundflächen für die Aufstellung des Tanks und die Sicherung der technischen Anlagen vor dem Zugriff unbefugter Personen. Der Kunde hat für die Heranführung aller benötigten Leitungen selbst zu sorgen. Der Kunde veranlasst auf seine Kosten die Bereitstellung der zum Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Energie. Hierfür notwendige Installationen werden vom Kunden auf seine Kosten veranlasst. Soweit für die Aufstellung und den Betrieb der überlassenen technischen Anlagen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, wird der Kunde diese auf seine Kosten beantragen und deren Gültigkeit und Einhaltung in eigener Verantwortung überwachen.
3. Zuwegung
Der Kunde ermöglicht, dass die dem Tank beliefernden Fahrzeuge bis auf einen Abstand von 6 Metern an den Tank heranfahren können. Hierzu unterhält der Kunde eine Zuwegung die bei jeder Witterung mit einem 44 t LKW befahren werden kann.
4. Instandhaltung
Die Wartung sowie Instandsetzung der überlassenen technischen Anlagen wird von CARBO übernommen. Der Kunde verpflichtet sich, auftretende Störungen unverzüglich CARBO zu benennen. Vom Kunden selber dürfen an den gelieferten technischen Anlagen nur Handlungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage vorgenommen werden. Wartungstätigkeiten und Prüfungen sind ausschließlich von CARBO oder einer von ihr beauftragten Unternehmung durchzuführen. Instandsetzung und Wartung sind in einem gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag geregelt. Die regelmäßige Kontrolle und Beobachtung der überlassenen technischen Anlagen, insbesondere Druck- und Temperaturkontrolle, Störlampenkon-trolle, Dichtigkeitskontrolle und Tankinhaltskontrolle, Sauberkeit sowie Gefährdungspotential im Anlagenumfeld, obliegen dem Kunden.
5. Versicherungspflicht
Die überlassenen technischen Anlagen werden vom Kunden gegen Feuer und Explosionsschäden versichert. Die Versicherung hat den Schutz von Leben und materiellen Gütern Dritter zu umfassen. Die technischen Anlagen werden jeweils zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert) versichert. Der Versicherungsnachweis ist unverzüglich CARBO vorzulegen. Der Kunde tritt bereits jetzt die Ansprüche gegen vorgenannte Versicherung an CARBO ab. Der Kunde stimmt zu, dass CARBO bereits bei Vertragsabschluss die Abtretung gegenüber der Versicherung offen legt. Unabhängig von der Verpflichtung, die technischen Anlagen zu versichern, haftet der Nutzer im Innenverhältnis zur CARBO für alle Schäden, die durch Beschädigung oder den Verlust der Anlage entstehen. Verschulden des Nutzers steht das seiner Gehilfen, Lehrlingen und sonstigen Beauftragten gleich. Im Falle des Verlustes der Anlage hat der Nutzer den zur Anschaffung einer entsprechenden Anlage und ihres Zubehörs erforderlichen Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Tageswertes) an die CARBO zu zahlen.
6. Leistungsstörung
Das Nutzungsentgelt wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Nutzungsentgeltes endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Nutzungsentgeltes ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Nutzungsentgeltes auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Nutzungsvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann CARBO die Versorgungseinrichtungen auf Kosten und Gefahren des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hier zu einer Ankündigung bedarf. CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8. Höhere Gewalt
Kann CARBO während der Vertragslaufzeit die Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt nicht erfüllen, so wird sie hierdurch für die Dauer des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses. Als höhere Gewalt gelten alle Vorgänge, die jenseits der Einzugsphäre der Vertragspartner liegen. Das sind insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen aufgrund hoheitlichen Aktes, außergewöhnliche Verkehrs-, Straßenverhältnisse, Arbeitskampfmaßnahmen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafte Wartung beruht sowie Störungen in der Energie oder Rohstoffversorgung durch Dritte.
9. Austausch
Ändert sich der Gasebedarf des Kunden oder ist eine Generalüberholung der Tankanlagen oder der technischen Einrichtungen nötig, darf CARBO während der Dauer des Vertrages die Anlagen austauschen. Der Austausch erfolgt je nach Entwicklung des Gasebedarfs des Kunden gegen eine größere oder kleinere Anlage. Mehrkosten für An- und Abtransport und / oder Montage / Demontage, die durch besondere Verhältnisse im Betrieb des Kunden entstehen, übernimmt der Kunde.
10. Beendigung
Diese Vereinbarung hat eine Vertragslaufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Überlassung der betriebsbereiten, technischen Anlagen. Sie verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die technischen Anlagen in unbeschädigtem Zustand herauszugeben. Für die Demontage und den Rücktransport der technischen Anlagen trägt der Nutzer die Kosten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Ansprüche gegen CARBO unwidersprochen oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Schlussbestimmung
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit übriger Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
Wartungsbedinungen
1. Wartungs- und Stördienst
Die Wartungs- und Stördienstarbeiten werden grundsätzlich von CARBO durchgeführt. Im Einzelfall kann CARBO ein von ihr autorisiertes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen. CARBO darf die Tankanlagen und technischen Einrichtungen nach Verabredung mit dem Kunden kurzfristig außer Betrieb nehmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst not-wendig werdenden Prüfungen und Wartungs- sowie Stördienstarbeiten durchzuführen.
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für, anlässlich der Wartung neu eingebauten Teile, beträgt zwölf Monate. Eine Gewährleistung für reparierte Teile wird nicht übernommen. CARBO übernimmt die Gewähr, dass die Wartung gem. den technischen Vorgaben der Betriebshandbücher durchgeführt wird. Sie übernimmt keine Garantie für eine unterbrechungsfreie Bereitschaft der technischen Anlagen. Der Kunde haftet als Betreiber der technischen Anlage. CARBO haftet nur subsidiär in Höhe der von ihr unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Leistungsstörung
Das Wartungsentgelt wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Wartungsentgeltes endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Raten-zahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Wartungsentgeltes ausmacht. CARBO kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Wartungsentgeltes auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Wartungsvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. CARBO kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine Vermögensgefährdung eintritt.
5. Leistungserbringung
Transportkostenerhöhungen, Tariferhöhungen und Erhöhungen von Materialkosten können von CARBO dem Entgelt zugeschlagen werden. Wird die Dienstleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten oder Subunternehmern der CARBO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die CARBO für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Leistungspflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die CARBO den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die CARBO auch vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der CARBO seitens seines Vorlieferanten ist die CARBO von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur, wenn er die erforderliche Vorkehrung zur Beschaffung der von ihm zu leistenden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten und Subunternehmer sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesen Fällen seine Ansprüche gegen die Lieferanten und Subunternehmer auf Verlangen des Vertragspartners abzutreten.
6. Gerichtsstand
Die Geschäftsräume von CARBO sind für beide Teile Erfül-lungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für eine Rechtsziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und CARBO und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (der Käufer) zuständig.
7. Beendigung der Vertragslaufzeit
Diese Vereinbarung hat eine Vertragslaufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Überlassung der technischen Anlage. Sie verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
8. Schlussbestimmung
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit übriger Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
Stand: September 2009
Mietbedingungen Airseparator
I. Angebot und Abschluss
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn CARBO sie schriftlich anerkennt. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, z.B. über Analysen, Beschaffenheit und Reinheitsgrad sind nur maßgeblich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
II. Eigentum
Die Anlage steht im Eigentum von CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG, Sprudelstr. 1, 53557 Bad Hönningen.
III. Aufstellungsort, Abnahme und Transport
Die Anlage wird auf dem in Ziffer 1 des Mietvertrages genannten Geländes innerhalb eines abschließbaren Raumes bzw. einer abschließbaren Halle errichtet. Die Räume müssen für die Lagerung von Gasen (TRB 610) und/oder Druckgasflaschen (TRG 280) geeignet sein. Eine eventuell erforderliche Be- und Entlüftung der Räume hat der Kunde kostenlos bereitzustellen. Der Kunde darf die Anlage, oder Teile davon, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CARBO an einen anderen Ort bringen. Der Kunde hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der in dem Luftzerleger freigesetzte Sauerstoff nach Weisung von CARBO gefahrlos abgeleitet wird. Die Kompressoren sollen in einem gut durchlüfteten Raum aufgestellt werden. Die Luft sollte trocken und sauber sein. Die Umgebungstemperatur sollte + 2°C nicht unter- und + 35°C nicht überschreiten. Soweit für die Anlage oder Teile davon eine behördliche Abnahme vorgeschrieben ist, wird CARBO diese auf Kosten des Kunden veranlassen. Bei Beendigung des Vertrages wird CARBO die Anlage abbauen, die damit verbundenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.
IV. Betrieb der Anlage
Der Kunde hat für den Betrieb der Anlage qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen und die von CARBO gegebenen Betriebsanleitungen zu beachten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Anlage vorzunehmen.
V. Wartung
Die Wartung der Anlage darf nur von CARBO oder einem von CARBO beauftragten Unternehmen durchgeführt werden. Darüber muss ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Der Kunde wird Störungen und Beschädigungen der Anlage CARBO unverzüglich melden und dem Beauftragten jederzeit Zutritt zu der Anlage gewähren. Dem Kunden ist es untersagt, Reparaturen selbst auszuführen oder ausführen zu lassen, mit Ausnahme des Auswechselns von Filterelementen.
VI. Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die Anlage gegen Feuer, Haftpflicht und sonstige Risiken mit ausreichender Deckung zu versichern und dem Vermieter dies nachzuweisen.
VII. Qualität des Stickstoffs
Die Anlage wird vor Inbetriebnahme auf den vereinbarten Reinheitsgehalt eingestellt. Darüber erhält der Kunde ein Abnahmeprotokoll. Der Kunde ist berechtigt, den Reinheitsgehalt jederzeit auf seine Kosten kontrollieren zu lassen. Sollte der Reinheitsgehalt von dem vereinbarten Wert abweichen, wird CARBO eine Neueinstellung vornehmen.
VIII. Gewährleistung, Haftung und Verjährung
Falls die Anlage aus Gründen, die CARBO zu vertreten hat, mehr als zwei Tage ununterbrochen stillsteht, wird CARBO dem Kunden für die Stillstandzeiten nach Ablauf einer zweitägigen Karenzzeit eine anteilige Gutschrift auf das nach Ziffer 2 des Mietvertrages geschuldete Entgelt erteilen. Schadensersatzansprüche wegen Stillstands und sonstiger Mängel der Anlage, sowie mangelnder Reinheit des Stickstoffs sind ausgeschlossen, soweit CARBO nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet CARBO auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Alle Ansprüche gegen CARBO verjähren 6 Monate nach Ihrer Entstehung.
IX. Regeln der Technik
Sollten sich während der Laufzeit des Vertrages behördliche Vorschriften für den Betrieb der Anlage ändern, oder die jeweils anerkannten Regeln der Technik eine Veränderung notwendig machen, ist CARBO berechtigt, entsprechende Änderungen und/ oder Ergänzungen der Anlage vorzunehmen. CARBO ist berechtigt, die Vergütung nach einer Änderung und Ergänzung der Anlage entsprechend anzupassen.
X. Verwendung
Der gemäß Vertrag erzeugte Stickstoff ist nicht für den Weiterverkauf bestimmt, sondern ausschließlich für den Eigenbedarf des Kunden.
XI. Zahlung, Zahlungsrückstand
Unsere Rechnungen sind stets netto zahlbar. Bei verspäteter Zahlung hat der Kunde vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, es sei denn, er weist einen niedrigeren Schaden CARBO nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt vorbehalten. CARBO ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung trotz einer schriftlichen Mahnung mehr als 30 Tage in Verzug gerät. CARBO`s Anspruch auf Zahlung eines Entgelts gem. Ziffer 2 des Mietvertrages bleibt unter der Berücksichtigung einer angemessene Abzinsung als Schadenersatzanspruch bestehen. Der Kunde hat die Möglichkeit, CARBO einen geringeren Schaden nachzuweisen.
XII. Rechtsnachfolge
Im Falle einer Änderung in der Person eines Vertragspartners kann dieser einen Nachfolger für die Weiterführung des Vertrages vorschlagen. CARBO behält sich das Recht vor, den Nachfolger als neuen Vertragspartner zu akzeptieren oder abzulehnen. Insbesondere behält sich CARBO das Recht vor, mit dem Nachfolger einen Vertrag über die Restlaufzeit abzuschließen. Das Vorschlagsrecht bindet CARBO jedoch in keinem Falle zum Abschluss eines fortführenden Vertrages. Der Kunde ist damit einverstanden, dass auf Wunsch von CARBO auch eine andere natürliche oder juristische Person in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintreten kann.
XIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von CARBO oder der jeweiligen Hersteller liegen und welche die Lieferung und Montage unmöglich oder unzumutbar machen - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen bei der Materiallieferung, Sperrung der Transportwege -, berechtigen jede Partei, vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
XIV. Entfernung der Anlage
Nach Beendigung der Laufzeit wird der Kunde den mit der Entfernung der Anlage (nebst Zubehör) Beauftragten jederzeit freien Zutritt zu seinem Gelände gewähren.
XV. Recht, Gerichtsstand, Schriftform
a) Auf die Vertragsbeziehungen zu unseren Kunden ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts anzuwenden.
b) Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
c) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nach seinem Abschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
XIV. Wirksamkeit
Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag noch in dem Sinne wirksam, den die Parteien bei dem Abschluss gewollt haben.
Stand: August 2011
CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG
Sprudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen und Lieferungen der
CARBO Kohlensäurewerke GmbH & Co. KG
Sprudelstraße 1
53557 Bad Hönningen
Tel.: +49 (0) 2635. 789-0
Fax: +49 (0) 2635. 789-10
E-Mail: info.hgn@carbo.de
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Bei Trockeneislieferungen ist das im Zeitpunkt der Herstellung ausgewiesene Gewicht maßgebend, CARBO haftet nicht für etwaige Verluste infolge des Transportes oder durch das Zuschneiden von Blöcken.
CARBO ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Für Verbraucher gilt das gesetzliche Widerrufsrecht.